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Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand: 01.01.2025

Die nachfolgenden Mandatsbedingungen gelten für die rechtsanwaltliche Tätigkeit, die Hohage, May & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, nachfolgend „Rechtsanwälte und Steuerberater“ genannt, für Mandanten durchführen, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

 

I. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung, Begründung Mandatsverhältnis

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte und Steuerberater zustande. Bis zur Auftragsannahme bleiben die Rechtsanwälte und Steuerberater in ihrer Entscheidung über die Annahme frei.

Durch Anfragen an die Rechtsanwälte und Steuerberater per E-Mail, Fax, Telefon oder auf sonstige Weise allein wird kein Mandatsverhältnis begründet.

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwälte und Steuerberater bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte und Steuerberater hierauf rechtzeitig hin.

Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

 

II. Pflichten der Rechtsanwälte und Steuerberater

1. Rechtliche Prüfung

Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten und Steuerberatern auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte und Steuerberater gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rechtsanwälte und Steuerberater erforderlich ist.

3a. Gebührenhinweis für Rechtsanwälte

Es wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3b. Gebührenhinweis für Steuerberater

Die Vergütung (Gebühren, Umsatzsteuer und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Steuerberater und der Auftraggeber können aber auch eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbaren.

Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der Vereinbarung keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

Für bereits entstandene und für voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

4a. Aktenaufbewahrung und Vernichtung der Rechtsanwälte

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Rechtsanwälte bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 BRAO.

4b. Aktenaufbewahrung und Vernichtung, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte der Steuerberater

Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

 

III. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1. Informationserteilung

Der Mandant wird die Rechtsanwälte und Steuerberater über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten und Steuerberatern mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

Der Mandant informiert die Rechtsanwälte und Steuerberater umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

2. Kommunikationsmittel

Soweit der Mandant den Rechtsanwälten und Steuerberatern einen Faxanschluss bzw. eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte und Steuerberater ihm über dieses Fax bzw. per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. die einkommenden E-Mails haben und dass er Fax- bzw. E-Maileingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte und Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen bzw. das Versenden von Unterlagen, Vertragsentwürfen etc. per E-Mail nur nach vorheriger Ankündigung oder in verschlüsselter Form gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten Emails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten und Steuerberatern mit.

Schriftstücke bspw. von Gerichten und Behörden, die aufgrund ihrer Zustellung Fristen in Gang setzen, können den Rechtsanwälten und Steuerberatern rechtswirksam nur in Textform übermittelt werden. Für unverlangt eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen, insbesondere nicht dafür, dass notwendige Handlungen fristwahrend von den Rechtsanwälten und Steuerberatern wahrgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, wenn der Mandant einen darauf gerichteten Auftrag erteilt. Ein telefonischer Auftrag muss in jedem Fall in Textform durch den Mandanten bestätigt werden.

3. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Mandant wird die ihm von den Rechtsanwälten und Steuerberater übermittelten Arbeitsergebnisse, Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwälten und Steuerberatern sodann umgehend darüber informieren, ob die Arbeitsergebnisse, Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

4. Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

5. Zahlungspflicht des Mandanten, Abtretung, Vorschuss

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte und Steuerberater angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte und Steuerberater neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte und Steuerberater an diese ab. Die Rechtsanwälte und Steuerberater nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte und Steuerberater sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

 

IV. Haftungsbegrenzung, Haftungsausschluss

Die Haftung der Partnerschaft der Rechtsanwälte und Steuerberater für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist auf das Vermögen der Partnerschaft begrenzt. Die Partnerschaft unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,00 Euro je Versicherungsfall. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

Der Anspruch des Auftraggebers, aus dem zwischen ihm und der Partnerschaft der Rechtsanwälte und Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Vermögensschadens wird weiter für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (4.000.000,00 Euro) beschränkt.

Die einzelnen Rechtsanwälte und Steuerberater, seien es Partner, angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater oder Freie Mitarbeiter, haften gegenüber dem Mandanten nicht für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen.

 

V. Schlussbestimmungen, Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

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